Inhalt und Zweck des (Stmk) AuskpflG:
Das (Stmk) AuskpflG legt fest, dass die Organe des Bundes bzw die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände über Anfrage Auskunft über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen haben, soweit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht (vgl § 1 Abs 1 AuskpflG und § 1 Abs 1 Stmk AuskpflG). Unter die gesetzliche Verschwiegenheit fallen bspw die Amtsverschwiegenheit oder das wirtschaftliche Interesse eines Organs an einer Geheimhaltung (§ 1 Abs 2 AuskpflG).
Gem § 2 AuskpflG kann ein Auskunftsbegehren formlos durch „Jedermann“ gestellt werden. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens beträgt – abweichend von § 73 AVG – acht Wochen (vgl § 3 AuskpflG und § 5 Stmk AuskpflG).
Die Auskunftspflicht ist gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung nachrangig, weshalb ein Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten muss (vgl etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Die Behörde ist daher weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (VwGH 27.08.2002, 2002/10/0099; 22.04.2002, 2002/10/0034; 25.02.2002, 2001/11/0090). Ist das Begehren nicht konkret oder präzise, so hat der Auskunftswerber über Aufforderung durch die Behörde unter Setzung einer Frist sein vorgebrachtes Begehren schriftlich auszuführen und zu konkretisieren.
Wird dem Auskunftswerber die erbetene Auskunft erteilt, so geschieht dies mittels (nicht weiter bekämpfbarer) Mitteilung. Wird dem Auskunftswerber die Auskunft verweigert bzw nicht erteilt, so ist ihm dies gem § 4 AuskpflG bescheidmäßig mitzuteilen. Sind die erfragten Auskünfte dem Organ nicht bekannt oder ist dieses hiefür nicht zuständig, so genügt es prinzipiell dem Auskunftswerber dies mündlich oder schriftlich mittzuteilen.
Inhalt und Zweck des (St)UIG:
Das (St)UIG legt fest, dass sog „informationspflichtige Stellen“ (Verwaltungsbehörden, Organe von Gebietskörperschaften ua) gem § 3 (St)UIG der Öffentlichkeit freien Zugang zu „Umweltinformationen“ gewähren müssen. Dieses „Recht auf freien Zugang“ steht jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Rahmen dieses Gesetzes zu (vgl § 4 Abs 1 UIG).
Der Begriff „Umweltinformation“ wird zunächst in der RL 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 in Art 2 Z 1 determiniert. Art 2 Z 1 der RL 2003/4/EG wurde vom nationalen Gesetzgeber wiederum nahezu wortgleich in § 2 (St)UIG umgesetzt.
Was unter einer Umweltinformation zu verstehen ist, wird sohin in § 2 (St)UIG näher definiert. Bei der Frage, ob eine Umweltinformation iSd § 2 UIG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob diese Information objektiven oder subjektiven Charakter hat. Es fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie beispielsweise naturwissenschaftlich erhobene (objektive) Messgrößen unter den Begriff der Umweltinformation, sondern auch sonstige Aussagen in Textform, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheiden. Umfasst sind auch Daten, die nicht in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen, sohin auch beispielsweise Dokumente, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen (Ennöckl/Maitz, Kommentar zum UIG2, Pkt. 4 zu § 2; VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).
Die Anfrage nach Umweltinformationen kann gem § 5 (St)UIG formlos gestellt werden und bedarf keiner Begründung (Pentz/Schamschula, Umweltinformationen für alle, juridikum 2020, S 418).
Die Mitteilung von Umweltinformationen darf von der informationspflichtigen Stelle abgelehnt werden, wenn
- sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht, das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde,
- das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist oder
- das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten
betrifft (vgl § 6 Abs 1 (St)UIG).
Ein zu allgemein formuliertes Begehren auf Erteilung von Umweltinformationen darf jedoch erst abgewiesen werden, wenn dem Antragsteller im Rahmen der Manuduktionspflicht die Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt wurde.
- 6 Abs 1 (St)UIG statuiert „Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe“, deren Vorliegen das Unterbleiben einer Mitteilung von Umweltinformationen rechtfertigen. Diese „Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe“ basieren auf Art 20 Abs 3 B-VG (Wohlmuth/Sorger, UIG, S 11). Für das Bestehen der Verschwiegenheitspflicht ist ein Geheimhaltungsinteresse erforderlich. Dazu zählen neben den in Art. 20 Abs 3 B-VG taxativ aufgezählten öffentlichen Interessen auch überwiegende Interessen von Parteien. Das Interesse von Parteien kann von wirtschaftlicher, rechtlicher, politischer oder gesellschaftlicher Natur sein. Diesbezüglich sind daher auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützenswert, wobei im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen schutzwürdigen Privatinteressen des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse auf freien Zugang zu Umweltinformationen vorzunehmen ist (Wohlmuth/Sorger, UIG, S 57; § 6 Abs 2 (St)UIG).
Die Stelle, an welche die Anfrage zu einer Umweltinformation herangetragen wurde, hat bei Erfüllung der dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen dieser Anfrage folgen und dementsprechend eine Auskunft zu der gewünschten Umweltinformation geben, sofern eine die Anfrage eine andere Stelle betrifft diese weiterzuleiten oder im Falle von Formgebrechen, Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe etc die Anfrage bescheidmäßig ab- bzw zurückweisen.
Abgrenzung zur Akteneinsicht nach § 17 AVG:
Die Auskunftserteilung iSd (Stmk) AuskpflG bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021; 26.11.2008, 2007/06/0084; 23.07.2013, 2010/05/0230; 27.11.2018 Ra 2017/02/0141). Das (Stmk) AuskpflG gewährt sohin keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG. Wie zuvor ausgeführt ist die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zu geben, sich selbst ein Urteil über den Akteninhalt zu bilden nicht vom (Stmk) AuskpflG umfasst.
Ein wenig weiter gefasst sind die rechtlichen Möglichkeiten, welche sich aus dem (St)UIG ergeben. Aufgrund der weitgehenden Mitteilungspflichten von Umweltinformationen nach dem UIG könnte abgeleitet werden, dass das Recht auf Umweltinformation ein generelles Recht auf Akteneinsicht eröffnet; eine solche Ansicht steht in einem Spannungsverhältnis zu dem in § 17 AVG statuierten Parteirecht, dem eine wesentliche Informations- und Kontrollfunktion in einem Verwaltungsverfahren zukommt. Während das (St)UIG jedermann den Zugang zu Umweltinformationen ermöglicht (Jedermannsrecht), gewährt das Recht auf Akteneinsicht, wie der Name schon erahnen lässt, Verfahrensparteien Einsicht in einen Verfahrensakt. Dem Informationszugangsrecht steht somit ein für Parteien fundamentales Verfahrensrecht gegenüber (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052).
Aus dem (St)UIG und der hierzu ergangenen Rsp geht hervor, dass der Inhalt sowie der Umfang der angefragten Umweltinformation präzisiert sein müssen. Die Auskunftserteilung nach dem (St)UIG kann zwar in Form einer Einsichtnahme erfolgen, es besteht jedoch keine grundsätzliche Pflicht der Behörde, eine solche zu gewähren (Eisenberger/Ennöckl/Reiter-Zatloukal, Zeitgeschichtsforschung im Spannungsfeld von Archiv-, Datenschutz- und Urheberrecht (2018) S 161).
Der Informationsanspruch nach dem (St)UIG (im Gegensatz zur Akteneinsicht nach § 17 AVG) besteht unabhängig von einer allfälligen Parteistellung; das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist nicht Teil des Rechts auf Akteneinsicht, sondern ein sondergesetzliches Recht auf Einsicht in bestimmte Informationen (VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0130; LVwG Wien 10.03.2021, VGW-101/060/12500/2021).
Ist ein Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen allerdings so weit gefasst, dass es auf die Einsicht in Aktenstücke hinausläuft, sodass die Stattgabe dieses Ersuchens der Gewährung einer (zumindest teilweisen) Akteneinsicht gleichkommt so ist zu differenzieren:
- Auch wenn das Recht auf Mitteilung einer Umweltinformation umfangreichere Möglichkeiten bietet als die Auskunftspflicht, kann es dennoch nicht mit dem Recht auf Akteneinsicht gleichgesetzt werden (Schramek, Umweltinformationsrecht im Spannungsfeld zur Akteneinsicht, ZfV 4/2021, 461).
- Zu klären ist, ob einzelne Unterlagen zur Gänze oder im Hinblick auf die umweltrelevanten Teile als Umweltinformation zur Verfügung zu stellen sind. Nur Unterlagen, die per se Umweltinformationen sind, können zur Gänze eingesehen werden. Diese müssen daher uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Behörde Zweckmäßigkeitsüberlegungen über Art der Übermittlung anstellen könnte. Bei Dokumenten (Aktenbestandteilen), die Umweltinformationen (neben anderen Informationen) lediglich enthalten („eigentliche Unterlagen“), ist dies nicht der Fall. Dazu zählen bspw der Bewilligungsbescheid, der verfahrenseinleitende Antrag samt Antragsunterlagen oder von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten (VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064).
In Bezug auf „eigentliche Unterlagen“ ist vielmehr in einem Begehren auf Umweltinformation konkret darzulegen, zu welcher Umweltinformation der Zugang beantragt wird. (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035).
Conclusio
Während § 17 AVG Parteien eines Verfahrens das Recht der Akteneinsicht gewährt, sollen das (Stmk) AuskpflG und das (St)UIG Jedermann Zugang zu einzelnen Informationen (allenfalls auch über Akteninhalte) gewähren. Damit knüpft das Recht der Akteneinsicht an Merkmale des Antragstellers (Parteistellung) an. Das (Stmk) AuskpflG und das (St)UIG ermöglichen dagegen kein generelles Einsichtsrecht in Akten bzw Aktenbestandteile. Vielmehr knüpfen diese Gesetze an den begehrten Informationen/Auskünften an und ermöglichen jedem den Zugang zu diesen Informationen. Das (St)UIG beinhaltet Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe und nimmt damit gewisse Umweltinformationen von dem Recht auf Auskunft aus.
Eine Einsicht in Akten(bestandteile) eines Verwaltungsverfahrens ist grundsätzlich nur im Rahmen der Akteneinsicht nach § 17 AVG und somit anknüpfend an eine Parteistellung möglich. Sofern es sich um Unterlagen handelt, welche nach dem (St)UIG als Umweltinformationen (nicht jedoch „eigentliche Unterlagen“) einzuordnen sind, kommt ein beschränktes Einsichtsrecht in diese Umweltinformationen in Betracht.