Aktuelles

Unser Partner Konstantin Pochmarski und unsere Rechtsanwaltsanwärterin Kerstin Hirn haben in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift bau aktuell einen Aufsatz zum Thema "Der versteckte Baumangel" veröffentlicht.

Darin kommen die beiden zu folgendem Ergebnis: Für Sachmängel beginnt die Gewährleistungsfrist unabhängig von deren Erkennbarkeit mit Übergabe. Für Sachmängel bei zugesicherten Eigenschaften beginnt die Gewährleistungsfrist erst bei Erkennbarkeit. Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit Kenntnis. Zu den Rechtsmängeln zählt auch eine solche Sachbeschaffenheit, die zu rechtlichen Nachteilen führt. Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können Schadenersatzansprüche wegen Mangelschäden nach § 933a ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger erhoben werden. Schadenersatzansprüche wegen Mangelschäden sind verschuldensabhängig, anders als Gewährleistungsansprüche für Mängel. Bei Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB richtet sich die Gehilfenzurechnung nach § 1313a ABGB und es kommt der Vorteilsausgleich „neu für alt“ zur Anwendung.