Aktuelles
Auftraggeberhaftung in der Bauwirtschaft - Inkrafttreten mit 1.9.2009
Sytematische Hinterziehungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Baubereich haben nunmehr den Gesetzgeber zu folgender Regelung veranlasst: Generalunternehmer und Auftraggeber haften für die SV-Beiträge der Sub-Unternehmer und Auftragnehmer. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 67a - 67d ASVG.
Ausgenommen sind Unternehmen, die besondere Vertrauenswürdigkeit genießen. Dies wird durch die Eintragung in entsprechende Liste ("HFU-Gesamtliste") nachgewiesen. Eine andere Möglichkeit für den Auftraggeber, seine Haftung nach dieser neuen Bestimmung auszuschließen ist, die Überweisung von 20% des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der WrGKK. Eine solche Vorgangsweise muss freilich bei der Gestaltung des Bau-Werkvertrages vorab vereinbart werden!
(Dr. Konstantin Pochmarski)