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Mit der Entscheidung OGH 18.2.2015, 3 Ob 155/14m hat das Höchstgericht die Schadenersatz-Haftung einer Person gegenüber einem Immobilienentwicklungsunternehmen ausgesprochen.
 
Kurz zum Sachverhalt: Der Beklagte verkaufte der klagenden Partei - diese vertreten durch HOHENBERG STRAUSS BUCHBAUER - Anteile an zwei Liegenschaften. Trotz dieses Kaufvertrages verhinderte er die Eintragung der klagenden Partei im Grundbuch. Die Eintragung im Grundbuch musste erst durch ein Gerichtsverfahren durchgesetzt werden. Da der Beklagte dieses Gerichtsverfahren bewusst massiv verzögerte, dauerte es rund 7 Jahre. Zweck der Verzögerung dieses Gerichtsverfahrens war es, dass der Beklagte die klagende Partei zur Zahlung von EUR 100.000,00 zwingen wollte. Bei Zahlung an den Beklagten wäre die Grundbuchseintragung schnell erledigt gewesen.
 
In einem ersten Verfahren hat das Höchstgericht zu OGH 22.12.2011, 1 Ob 227/11f ausgesprochen, dass der Beklagte der klagenden Partei - diese auch in jenem Verfahren vertreten durch HOHENBERG STRAUSS BUCHBAUER - für sämtliche Schäden aus seinen rechtswidrigen Prozesshandlungen (Rechtsmitteln, Anträgen) haftet, welche der klagenden Partei in Zukunft entstehen werden. Diese Entscheidung finden Sie hier.
 
Im nunmehrigen Verfahren war die Haftung des Beklagten gegenständlich für sämtliche zukünftigen Schäden, die aus der Verweigerung der freiwilligen Erfüllung des Kaufvertrages der klagenden Partei in Zukunft entstehen können. Es ist klar, dass aus der Verzögerung eines Bauprojektes massive Schäden durch erhöhte Baukosten, entfallene Mietzinse etc drohen. Mit dem nunmehrigen Urteil des OGH wurde diese weitere Haftung des Beklagten gegenüber der von HOHENBERG STRAUSS BUCHBAUER vertretenen klagenden Partei festgestellt. Die Entscheidung des OGH finden Sie hier.
 
Freilich sind Situationen wie die geschilderte nicht selten. Oft sehen sich Projektwerber Einwendungen oder Rechtsmitteln in Bewilligungsverfahren gegenüber, welche nur den Zweck haben, das Verfahren zu verzögern. Oft zahlt der Projektwerber hier notgedrungen Abschlagszahlungen, um die Verfahrensverzögerung zu beenden.
 
Freilich ist der Projektwerber Einwendungen oder Rechtsmitteln, welche bewusst nur das Verfahren verzögern sollen, nicht schutzlos ausgesetzt.
 
Dazu stellt der OGH nachstehende Grundsätze auf:
  • Jeder Staatsbürger hat das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten Gerichte und Behörden in Anspruch zu nehmen. Ein Verschulden dabei kann nur unter Anwendung eines strengen Maßstabs angenommen werden.
  • Wird aber ein Verfahren unter Aufstellung unrichtiger Tatsachenbehauptungen oder unter Einnahme eines bei gehöriger Sorgfalt erkennbar unrichtigen Rechtsstandpunktes geführt, führt dies zu Schadenersatzhaftung.
  • Ebenso führt es zur Haftung, wenn durch ein Verfahren in Wahrheit ein - von der Rechtsordnung nicht gebilligtes - Ziel erreicht werden soll. Ein solches unzulässiges Ziel wäre es etwa, den Projektwerber zur Beendigung der Verfahrens-Verzögerung zu einer nicht geschuldeten Zahlung zu zwingen.
Zusammenfassung: Eine sachliche Auseinandersetzung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren ist jederzeit zulässig. Eine unsachliche Auseinandersetzung kann aber gegenüber dem Gegner schadenersatzpflichtig machen.