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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannte in den verbundenen Rechtssachen C-65/09 und C-87/09 am 16.6.2011 über die Auslegung des Art 3 Abs 2 und 3 RL 1999/44/EG („Verbrauchsgüterkauf-RL“).
In beiden Rechtssachen kauften die Kläger Waren (Bodenfliesen, Spülmaschine) und ließen diese von jemand anderem als dem Verkäufer auf eigene Kosten einbauen. Nach dem Einbau zeigten sich unbehebbare Mängel, weshalb sich Verkäufer und Käufer jeweils auf die Lieferung von Ersatzwaren einigten. Es stellte sich hierzu jedoch die Frage, ob die Verkäufer den Käufern auch hinsichtlich der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Waren und den Einbau der Ersatzwaren haften.
Der EuGH erkannte hierzu, dass ein Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau des Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in die Sache einzubauen oder die Kosten für den Ausbau und Einbau zu tragen. Dies unabhängig davon, ob im ursprünglichen Kaufvertrag ein Einbau der gekauften Ware durch den Verkäufer überhaupt vereinbart war oder – wie hier eben – die Käufer den Einbau der Waren von einem Dritten vornehmen hatten lassen. Weiters wurde das Recht des Verkäufers auf Verweigerung der Ersatzlieferung ausgeschlossen, wenn durch diese - samt dem Aufwand für den Ein- und Ausbau - zum Wert der Ware unverhältnismäßige Kosten entstünden. Jedoch gibt es in solchen Fällen die Beschränkung auf Übernahme eines angemessenen Betrages durch den Verkäufer.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) interpretierte in der Rechtssache 4 Ob 80/12m am 10.7.2012 § 932 Abs 2 ABGB richtlinienkonform hinsichtlich der Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme der Ein- und Ausbaukosten. Im zugrundeliegenden Fall erkannte er weiter, dass trotz Bereitschaft eines Verkäufers zum Austausch der mangelhaften Ware dessen gleichzeitige Verweigerung zur Übernahme der Ein- und Ausbaukosten, einen Verzug des Verkäufers mit seinen Gewährleistungspflichten darstellt. Hierdurch wird der Käufer berechtigt (aber nicht verpflichtet), auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen.
Um dem Risiko eines Prozessverlustes in einer Klage eines Käufers auf Preisminderung oder Wandlung in solchen Fällen vorzubeugen, empfiehlt sich (gegenüber Unternehmern) die Aufnahme einer Ausschlussklausel für die Übernahme von Ein- und Ausbaukosten in den Kaufvertrag. Eine Möglichkeit im Prozess bestünde gegebenenfalls in der anspruchsvernichtenden Einrede, der Käufer habe die Ware vor Auftreten des Mangels nicht gutgläubig (hinsichtlich deren Art und Verwendungszweck) eingebaut.