Anhebung der Schwellenwerte
Seit der Finanzkrise im Jahr 2008 hat der nationale Verordnungsgeber einige der gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerte (insbesondere jene der Direktvergabe) angehobenen. Die zeitlich befristeten Verordnungen wurden dabei regelmäßig verlängert. Zuletzt stand die Schwellenwerte-VO 2018, BGBl II 2018/2011 bis zum Ablauf des 31.12.2022 in Kraft.
Mit der Schwellenwerte-VO sah der Verordnungsgeber folgende höhere Schwellenwerte vor:
Entgegen der Vorgehensweise in den vergangenen Jahren verlängerte der Verordnungsgeber Ende des Jahres 2022 die zuletzt in Kraft stehende Schwellenwerte-VO 2018, BGBl II 2018/2011, nicht. Damit fielen die Schwellenwerte auf die gesetzlich festgelegten Beträge zurück:
Übergangsphase der Schwellenwerte-VO 2023
Nun entschied sich der Verordnungsgeber aber doch noch für eine Übergangsphase und erließ mit der VO BGBl II 2023/34 die Schwellenwerte-VO 2023, mit Geltung ab 07.02.2023 bis 30.06.2023. Inhaltlich entspricht die Schwellenwerte-VO 2023 der Schwellenwert-VO 2018. Öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern verbleibt damit noch bis 30.06.2023 Zeit, die durch die Schwellenwerte-VO erhöhten Schwellenwerte – insbesondere für die Direktvergabe – zu nutzen.
Für den Zeitraum danach hat das BMJ angekündigt, allenfalls eine adaptierte Schwellenwerte-VO zu erlassen.
Zu beachten gilt, dass die durch die Schwellenwerte-VO 2023 erhöhten Schwellenwerte auch NACH dem 30.06.2023 relevant sind, wenn das Vergabeverfahren vor diesem Stichtag eingeleitet worden ist (so ausdrücklich § 2 der VO). Demnach können die höheren Schwellenwerte genutzt werden, solange das betreffende Vergabeverfahren vor dem Auslaufen der Schwellenwerte-VO 2023 (30.06.2023) eingeleitet wird, auch wenn die Auftragsvergabe erst danach erfolgt.
Ergebnis
Aufgrund der jüngst erlassenen Schwellenwerte-VO 2023 gelten bis zum Ablauf des 30.06.2023 (wieder) folgende Schwellenwerte:
Für den Zeitraum nach dem 30.06.2023 bleibt abzuwarten, ob eine Verlängerung der Schwellenwerte-VO 2023 erfolgt, diese ersatzlos außer Kraft tritt oder eine adaptierte Schwellenwerte-VO erlassen wird.
Für Vergabeverfahren, die vor Ablauf des 30.06.2023 eingeleitet werden, gilt noch die Schwellenwerte-VO 2023, auch wenn die Auftragsvergabe nach dem Außerkrafttreten der Schwellenwerte-VO 2023 erfolgt.