OGH 11.04.2025, 4 Ob 107/24z - Schadenersatz

  • HR review
Juli 2025

Haften psychisch Erkrankte für Schäden, welche sie „im Zustand der Sinnesverwirrung“ verursachen?

Eine Haftung nach § 1307 AGBG greift dann nicht, wenn eine psychische Krankheit durch Substanzmissbrauch hervorgerufen wurde und ein Schaden in Folge der Erkrankung verursacht wurde.

Im Rahmen einer Amtshandlung wurde ein Polizist (Kläger) zum „Todfeind“ des Beklagten. Dieser veröffentlichte infolgedessen in den sozialen Medien beleidigende und verleumdende Inhalte über den Polizisten.

Die veröffentlichten Inhalte führten beim Kläger zu einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Der Beklagte leidet selbst an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Diese Erkrankungen wiegten so schwer, dass im Strafverfahren von einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit ausgegangen wurde.

Der Kläger begehrte nun vor dem Zivilgericht Schmerzengeld sowie einen etwaigen entgangenen Verdienst, da der Beklagte ungeachtet seiner fehlenden Zurechnungsfähigkeit gemäß § 1307 ABGB hafte.

Mit diesem Begehren drang der Kläger auch vor dem Obersten Gerichtshof nicht durch:

 

  • § 1307 ABGB setzt voraus, dass sich jemand schuldhaft in einen „Zustand der Sinnesverwirrung“ versetze
  • bei diesem Zustand muss es sich um einen vorübergehenden handeln
  • gemäß § 21 ABGB stehen insbesondere psychisch erkrankte Personen unter dem besonderen Schutz der Gesetze

 

Im Ergebnis bietet § 1307 ABGB keine Haftungsgrundlage für Handlungen infolge einer psychischen Erkrankung.

Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!

  • OGH 11.04.2025, 4 Ob 107/24z - Schadenersatz
    OGH 11.04.2025, 4 Ob 107/24z - Schadenersatz
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