Im Rahmen einer Amtshandlung wurde ein Polizist (Kläger) zum „Todfeind“ des Beklagten. Dieser veröffentlichte infolgedessen in den sozialen Medien beleidigende und verleumdende Inhalte über den Polizisten.
Die veröffentlichten Inhalte führten beim Kläger zu einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Der Beklagte leidet selbst an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Diese Erkrankungen wiegten so schwer, dass im Strafverfahren von einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit ausgegangen wurde.
Der Kläger begehrte nun vor dem Zivilgericht Schmerzengeld sowie einen etwaigen entgangenen Verdienst, da der Beklagte ungeachtet seiner fehlenden Zurechnungsfähigkeit gemäß § 1307 ABGB hafte.
Mit diesem Begehren drang der Kläger auch vor dem Obersten Gerichtshof nicht durch:
Im Ergebnis bietet § 1307 ABGB keine Haftungsgrundlage für Handlungen infolge einer psychischen Erkrankung.
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