Die Klägerin begehrte Schadenersatz von der Gemeinde für die rechtswidrige Fällung drei sogenannter Kopfweiden. Nach ihrer Ansicht hätten sich diese auf ihrem (allenfalls ersessenen) Grundstück befunden. Nach Ansicht der Gemeinde seien die Bäume hingegen auf öffentlichem Grund gestanden und bereits morsch und gefährlich gewesen.
Obwohl sich der Grenzverlauf nicht eindeutig feststellen ließ, bestätigte der OGH das Urteil des Erstgerichts mit der Begründung die Klägerin hätte den relevanten Grund jedenfalls ersessen. Ihre Rechtsvorgänger hätten die Bäume vor über 80 Jahren in dem Glauben gepflanzt, Eigentümer des betroffenen Grundes zu sein. Ferner hätten sie die Bäume regelmäßig gepflegt und das Holz genutzt.
Die eigenmächtige Fällung stellte daher nach Ansicht des OGH einen schuldhaften Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar. Gemäß § 1323 ABGB sprach er der Klägerin die Kosten einer Ersatzpflanzung zu. Das Interesse an einem Baum erschöpft sich nach Ansicht des Höchstgerichtes auch nicht im Holzwert, sondern es können vielfältige Umstände eine Rolle spielen, wie Wind- und Sichtschutz, Schutz vor Bodenerosion und Hitze sowie Erhalt der Artenvielfalt und von Nützlingen.
Fazit:
Im Ergebnis ist daher bei unklarem Grenzverlauf vor Maßnahmen im strittigen Bereich eine genaue Analyse der Rechtslage unter Berücksichtigung einer allfälligen Ersitzung notwendig. Ansonsten drohen Schadenersatzansprüche.
Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!