OGH 11.04.2025, 4 Ob 50/25v - Zivilrecht

  • HR review
Juni 2025

Leasingentgelt als “frustrierte Kosten”?

Laut OGH sind Leasingentgelte nicht als “frustrierte Kosten” schadenersatzfähig!

Der Kläger kaufte von der Beklagten einen PKW. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit einer Bank einen Leasingvertrag. Die Beklagte führte am Klagsfahrzeug eine unsachgemäße Reparatur durch, welcher ein Motorschaden folgte.

Der Kläger ließ das Fahrzeug bei einem Dritten reparieren und benützte das Fahrzeug während dieser Zeit nicht. Ihm entstanden weder Kosten für ein Ersatzfahrzeug, noch hatte er durch den Nichtgebrauch des Fahrzeuges einen Verdienstentgang.

Der Kläger begehrt von der Beklagten für den Zeitraum, zu der das Fahrzeug nicht benützbar war, den Ersatz der von ihm weiter bezahlten, aber „frustrierten“ Leasingraten.

Dieser Anspruch wurde vom Obersten Gerichtshof verneint.

Ein Leasingnehmer kann neben dem eigentlichen Substanzschaden – zB Reparaturkosten – auch Nutzungsausfallschäden selbst geltend machen, wie zB Verdienstentgang oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug.

Es sind aber nur Kosten jener Aufwände ersatzfähig, die für die Zeit der Unbenützbarkeit des Wagens nutzlos geworden sind. Dazu zählen etwa Steuern, Versicherungsbeiträge oder Garagenkosten. Beim Finanzierungsleasing fallen Leasingkosten aber aufgrund ihres Kaufpreischarakters nicht unter frustrierte Kosten.

Bei einem Kaufvertrag hat der Käufer nämlich auch keinen Anspruch auf Ersatz des anteiligen Kaufpreises des beschädigten Fahrzeugs, wenn er dieses eine Zeit lang nicht nutzen konnte. So gebührt auch dem Leasingnehmer kein Ersatz für das Leasingentgelt, zumal dieses nach Ende des Leasingvertrags beim Kauf bzw der Rückgabe berücksichtigt wird.

 

Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!

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