OGH 14.02.2025, 9 Ob 116/24k - Zivilrecht

  • HR review
Apr. 2025

Die Klausel in den AGB eines Essenlieferserviceunternehmens, wonach für jede Onlinebestellung eine Servicegebühr für die erbrachten Dienstleistungen verrechnet wird, ist zulässig.

Die Klägerin als klageberechtigter Verband iSd § 29 KSchG begehrte ua die Unterlassung der Verwendung der Klausel in den AGB der Beklagten.

Konkret betrieb die Beklagte sowohl über eine App als auch über eine Website eine Lieferplattform. Partnerbetriebe boten dabei über diese Plattform die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken sowie im Einzelhandel erhältlichen Produkten zum Verkauf an.

Der Vertrag über den Erhalt der Waren kam zwischen dem Kunden und Partnerbetrieb zustande – die Beklagte vermittelte lediglich die Waren und verrechnete pro Bestellvorgang eine Servicegebühr iHv EUR 0,25, welche während des Bestell- bzw Bezahlungsvorgangs dem Kunden angezeigt wurde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Rechtsmittelinstanz wiederum wies das Klagebegehren ab.

Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und führte aus, dass die Servicegebühr nach dem Wortlaut das Entgelt für die Hauptleistungen der Beklagten bildet. Die Klausel ist weder überraschend noch ungewöhnlich oder intransparent, zumal die Servicegebühr angezeigt wird und ein Entgelt für Vermittlungsleistungen Usus ist.

Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!

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    OGH 14.02.2025, 9 Ob 116/24k - Zivilrecht
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