Ein Wohnungseigentümer wandte sich wegen zweier Beschlüsse an die Zivilgerichte:
Der OGH bestätigte die Ansicht des Erst- und des Rekursgerichtes. Der „Beschluss“ aus dem Jahr 1995, mit dem einzelne Wohnungseigentümer den Verwalter ermächtigten, im eigenen Namen für sich ein Nachbargrundstück anzukaufen, hat keinen Bezug zur Eigentümergemeinschaft und keine Auswirkung auf diese. Es liegt darin daher kein anfechtbarer Beschluss.
Anders ist hingegen der zweite Beschluss der Eigentümergemeinschaft aus dem Jahr 2014 zu werten, mit dem die Hausverwaltung ermächtigt wurde, einen Pachtvertrag über ein Teil eines Nachbargrundstücks abzuschließen. Unter dem Nachbargrundstück verlaufen Abwasserleitungen der Wohnhausanlage, die entfernt werden müssten. Ferner wird das Nachbargrundstück von den Wohnungseigentümern als Parkplatz genutzt. Damit liegt der Pachtvertrag im Gemeinschaftsinteresse und ein solcher Beschluss betrifft eine der Beschlussfassung grundsätzlich zugängliche Verwaltungsmaßnahme. Darin ist daher ein anfechtbarer Beschluss zu sehen.
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