Die Redaktion eines satirischen Online-Magazins versandte 500 gefälschte sowie satirische Briefe an Gastwirte, die den Anschein erwecken sollten, von einer politischen Partei zu stammen. Der Inhalt der Briefe war professionell gestaltet und enthielt das Logo, die Daten und eine Signatur der im gegenständlichen Verfahren klagenden Partei.
Inhaltlich nahm das beklagte Online-Magazin Bezug auf die Forderungen der Klägerin nach einer „Wirtshausprämie“, zusätzlich wurde eine weitere Maßnahme erfunden: Ein öffentlich einsehbares Online-Register für „nicht heimatverbundene Wirtshäuser“.
Nach dem Versand der Briefe kam es zu Beschwerden von betroffenen Wirten gegenüber der klagenden (politischen) Partei als vermeintliche Autorin der Briefe. Der Klägerin entstand in weiterer Folge ein erheblicher Aufwand zur Klärung, wer tatsächlich Autor der Briefe sei. Wenige Tage später bekannte sich das beklagte Online-Magazin auf ihrer Website zur Urheberschaft des Schreibens. Die Klägerin erhob sodann Klage auf Unterlassung der unbefugten Nutzung ihres Namens und ihrer Zeichen, da sie im Aussenden der Briefe eine Verletzung ihres Namensrechts sah.
Die Beklagte wandte ein, dass es sich um zulässige Satire handle, die als solche auch zu erkennen gewesen sei. Eine Interessenabwägung müsse zugunsten der Meinungs- und Kunstfreiheit ausfallen.
Die versandten Briefe hätten objektiv den Anschein erweckt, von der Klägerin zu stammen, wodurch das Publikum getäuscht worden sei. Damit liege eine unzulässige Namensanmaßung vor. Zudem sei der Klägerin wahrheitswidrig die ehrenrührige Absicht unterstellt worden, unpatriotische Gastwirte öffentlich an den Pranger stellen zu wollen.
Der OGH stellte klar, dass die Meinungsfreiheit nicht dazu genutzt werden dürfe, durch bewusste Täuschung Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Satire sei nur insofern zulässig, als dass diese als solche erkennbar bleibe bzw. vom Publikum so verstanden werde und eine antithematische Behandlung vorliegen würde.
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