Ein Unternehmer sah im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Verweis auf „versicherungsmathematische Grundsätze“ vor.
Im Rahmen einer Verbandsklage nach dem KSchG hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Wirksamkeit dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu prüfen. Diese Klausel sah vor, dass eine vertraglich vereinbarte Kürzung einer Bonusrente auf Basis „festgelegter versicherungsmathematischer Grundsätze“ erfolgen könne.
Der OGH erklärte diese Klausel für zulässig. Im Bereich komplexer Finanz- oder Versicherungsprodukte sei dem durchschnittlichen Verbraucher ein gewisses Grundverständnis zu unterstellen. Das Transparenzgebot finde dort seine Grenze, wo eine weitergehende Erklärung keine zusätzliche Funktion mehr erfülle – so etwa bei der Forderung nach einer detaillierten Darstellung „versicherungsmathematischer Grundsätze“.
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