OGH 22.10.2024, 4 Ob 109/24v - Produkthaftung

  • VORTRÄGE
März 2025

Bei der Produkthaftung ist eine bloße Fehlerhaftigkeit iSd § 5 PHG ausreichend, um eine zukünftige Haftung des Herstellers zu begründen. Nicht notwendig ist das Vorliegen eines bereits entstandenen oder erst drohenden (Teil-)Schadens.

Der OGH bejaht in dieser Entscheidung eine zukünftige Haftung des Herstellers und begründet dies mit der Fehlerhaftigkeit eines Produktes iSd § 5 PHG.

Erläuternd führt er dazu aus, die Fehlerhaftigkeit eines Produktes sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das gegenständliche Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweise; maW fehlerhaft im Sinne des PHG ist daher ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet.

 

Für die Feststellung einer zukünftigen Haftung aufgrund des haftungsbegründenden Verhaltens reiche es demnach aus, dass ein zukünftiger Schaden nicht ausgeschlossen werden könne.

Falls es letztendlich zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung kommen sollte, habe der Kläger in einem Leistungsprozess jedoch Kausalität und einen konkreten Schaden, der durch das fehlerhafte Produkt entstanden sei, nachzuweisen.

Ein immaterieller Schadenersatz stehe nur dann zu, wenn die psychische Belastung schwerwiegend sei, was im Regelfall bei schlichtem Unbehagen jedoch auszuschließen sei.

Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!

  • Produkthaftung
    OGH 22.10.2024, 4 Ob 109/24v - Bei der Produkthaftung ist eine bloße Fehlerhaftigkeit iSd § 5 PHG ausreichend, um eine zukünftige Haftung des Herstellers zu begründen. Nicht notwendig ist das Vorliegen eines bereits entstandenen oder erst drohenden (Teil-)Schadens.
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