OGH 23.03.2025, 2 Ob 15/25g - Zivilrecht

  • HR review
Mai 2025

Obliegenheit zum Tragen eines Helms beim Fahren mit einem E-Bike

Das Nichttragen eines Fahrradhelmes, bei der Verwendung eines E-Bikes, wird durch den OGH als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten betrachtet. Diese Obliegenheit wirkt sich ab dem Jahr 2023 nur auf einen etwaigen Schmerzengeldanspruch mindernd aus.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt kam es im Bereich eines Geh- und Radwegs zu einer Kollision zwischen dem Kläger, welcher ohne einen Helm auf seinem E-Bike unterwegs war, und dem PKW des Erstbeklagten. Der schwer verletzte Kläger hätte beim Tragen eines Helms – nachgewiesenermaßen – ein Fünftel weniger Schmerzen zu erdulden gehabt.

Während das Erstgericht ein „Helmmitverschulden“ bejahte, wurde dies durch das Berufungsgericht verneint.

Der OGH erwog, nach der Erläuterung seiner vorangegangenen Judikatur zum Tragen eines Fahrradhelms, dass es für das Bejahen eines Mitverschuldens, aufgrund des Nichttragens eines Helms, insbesondere darauf ankommt, ob sich in den angesprochenen Verkehrskreisen der E-Bikefahrer ein Bewusstsein für die Inanspruchnahme etwaiger Schutzmaßnahmen gebildet hat.

Im Zusammenhang hiermit sprach dieser sodann aus, dass selbst „schwache“ E-Bikes sich schon allein aufgrund der Bauart signifikant von herkömmlichen Fahrrädern unterscheiden, sodass ein erhöhtes Gefahrenpotential schon aufgrund einer erhöhten Unfallrate eine notorische Tatsache unter der breiten Bevölkerung darstelle. Demnach ist auch das Wissen der Gleichen um die elementare Bedeutung des Tragens eines Helms bei einer Fahrt mit einem E-Bike laut dem OGH evident.

Vor diesem Hintergrund erachtete der OGH das Nichttragen eines Fahrradhelms als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und so führe das „Helmmitverschulden“ laut diesem ausschließlich zu einer Kürzung der Schmerzengeldansprüche ab dem Jahr 2023.

Um das Mitverschulden konkret zu mindern, ist in entsprechender Anwendung des § 106 Abs 2 und 7 KFG lediglich das Schmerzengeld für jene Verletzungen zu kürzen, die durch das Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären.

Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!

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