OGH 26.02.2025, 15 Os 145/24y - Strafprozess

  • HR review
Mai 2025

Die Kosten einer durch die Kriminalpolizei eigenmächtig – und somit ohne Anordnung der StA – durchgeführten Sicherstellung,hat diese selbst zu tragen.

Die Kriminalpolizei stellte – ohne vorherige Genehmigung durch die StA – gemäß § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO die Videoüberwachung eines Geschäftslokals sicher und unterzog diese einer Durchsicht. Dies geschah aufgrund von Ermittlungen gegen Unbekannte, wegen eines Diebstahls in einem Lebensmittelmarkt.

Die der Eigentümerin entstanden Kosten wurden mit Beschluss durch die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts bestimmt.

Die von der LPD erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des OLG ab.

Der OGH erwog – nachdem dieser eine Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur verwarf – infolgedessen, dass nach dem System des 18. Hauptstücks der StPO, Sicherheitsbehörden, die im Rahmen der Strafrechtspflege tätig sind, grundsätzlich selbst für ihre Auslagen aufkommen müssen.

Dazu sollen laut dem OGH im Sinne der Ermittlungsaufwendungen der Kriminalpolizei (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) nicht nur Honorare für Dolmetscher oder Sachverständige zählen, die von der Kriminalpolizei beigezogen wurden, sondern auch die Kosten für Sicherstellungen, die diese eigenständig vorgenommen hat. Diese Ausgaben sind bei der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen.

Hingegen sollen unter § 381 Abs 1 Z 5 StPO nur solche Sicherstellungen fallen, die aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines gerichtlichen Auftrags erfolgt sind.

Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!

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    OGH 26.02.2025, 15 Os 145/24y - Strafprozess
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