Der Kläger verlangte von seiner Nachbarin Schadenersatz wegen angeblicher Beschädigungen an einer Pflasterfläche und einer Entwässerungsrinne auf seinem Grundstück. Seinen Angaben zufolge seien diese Schäden durch Wurzeln von Bäumen verursacht worden, die sich auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten befinden oder früher dort standen.
Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil der ersten Instanz. Es argumentierte im Wesentlichen, dass das Pflanzen von Bäumen an der Grundstücksgrenze grundsätzlich nicht rechtswidrig sei, insbesondere da der Beklagten laut den Feststellungen nicht bewusst sein konnte, dass die Wurzeln ihrer Bäume die bauliche Substanz des Nachbargrundstücks gefährden könnten.
Auch der Oberste Gerichtshof stellte klar:
Ein Grundstücksnachbar muss Beeinträchtigungen hinnehmen, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks ergeben. Das Wachstum von Bäumen und Pflanzen gilt grundsätzlich als natürlicher Vorgang dar. Jeder Liegenschaftseigentümer hat daher das Recht, an der Grenze seines Grundstücks Bäume zu pflanzen und es nach eigenem Ermessen zu gestalten – sei es aus ästhetischen, klimatischen oder praktischen Gründen.
Nachdem daher grundsätzlich das Setzen eines Baumes im Grenzbereich nicht rechtswidrig ist, stand dem Grundstücksnachbar für allfällige Schäden an der Entwässerungsrinne und an der asphaltierten bzw gepflasterten Fläche auch kein Ersatz zu.
Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!