Die Antragsgegnerin, welche ein Stromnetz betreibt, ist verpflichtet, analoge Stromzähler durch intelligente Messsysteme (Smart Meter) zu ersetzen.
Der Antragsteller, der einen bestehenden Netzzugangsvertrag mit der Antragsgegnerin hat, verweigerte ihr jedoch wiederholt den Zugang zu den auf seinem Grundstück installierten Stromzählern.
In einer „letztmaligen Aufforderung zum Zählertausch“ kündigte die Antragsgegnerin schließlich an, die Anlage des Antragstellers vom Verteilernetz zu trennen, falls er weiterhin den Einbau eines Smart Meters verweigere.
Der Antragsteller beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin an der Stromabschaltung gehindert werden sollte.
Das Erstgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das Rekursgericht hingegen entschied zugunsten des Antragstellers und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurück. Das Höchstgerichte bestätigte einerseits die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Provisorialantrag und stellte andererseits klar, dass die Antragsgegnerin – selbst auf Grundlage ihrer AGB – nicht das Recht hat, den Einbau eines Smart Meters durch Drohung mit einer Stromabschaltung eigenmächtig durchzusetzen. Vielmehr müsse sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Damit bestätigte der OGH einmal mehr das Verbot der Selbsthilfe, soweit eine gerichtliche Durchsetzung möglich ist und nicht zu spät käme.
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