VwGH 03.04.2025, Ra 2023/02/0104 - Verwaltungsrecht

  • HR review
Mai 2025

Bobby-Car:

“fahrzeugähnliches Spielzeug” oder “Kraftfahrzeug” iSd StVO?

In dieser Entscheidung hatte sich der VwGH mit einem ungewöhnlichen Fortbewegungsmittel zu befassen: Ein technisch versierter Beschuldigter hatte ein Kinderspielzeug („Bobby-Car“) mit Rädern und Elektromotoren eines Hoverboards ausgestattet. Das Gefährt erreichte damit eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h.

Die Polizei hielt den Beschuldigten nachts auf einem kombinierten Geh- und Radweg an und verhängte mehrfach Strafen. Sie stufte das getunte Bobby-Car als „Kraftfahrzeug“ im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG) ein.

Das Verwaltungsgericht hingegen stellte das Strafverfahren ein und bewertete das Fahrzeug als „fahrzeugähnliches Spielzeug“, das nicht unter die Begriffe der StVO oder des KFG falle.

Der VwGH gab der dagegen eingebrachten Amtsrevision der Polizei jedoch statt und klärt auf:

Das revisionsgegenständliche Beförderungsmittel weist aufgrund von umfangreichen technischen Umbauten nur mehr die Karosserie eines für Kleinkinder gedachten Rutschautos mit vier Reifen ohne Pedale auf. Unbestritten blieb, dass mit dem Beförderungsmittel eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h erreicht werden kann. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes scheidet schon aufgrund der erzielbaren hohen Geschwindigkeit und Leistung eine Einordung als fahrzeugähnliches Spielzeug aus und zwar ungeachtet eines vorhandenen Spiel- und Freizeitzwecks.”

Das getunte Bobby-Car sei angesichts seiner Leistung und Geschwindigkeit daher ein Fahrzeug im Sinne der StVO und des KFG.

Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier!

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    VwGH 03.04.2025, Ra 2023/02/0104 - Verwaltungsrecht
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