Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich mit der Einstufung eines Unfall-Pkws als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) befasst.
Die Bezirkshauptmannschaft hatte den Verkäufer des Fahrzeugs bestraft, da er es an eine nicht zur Sammlung oder Behandlung berechtigte Person verkauft hatte. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) bestätigte die Strafe und stellte fest, dass das Wrack aufgrund austretender Betriebsmittel eine Umweltgefahr darstellte und damit als Abfall galt.
Aufgrund der Revision setzte sich dann der VwGH mit dem Abfallbegriff auseinander und bestätigte, dass nicht trockengelegte Autowracks grundsätzlich Abfall sind.
Dazu bekräftigte VwGH zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern, wie sie im AWG 2002 aufgezählt werden (etwa die Umwelt), durch die Sache ausreicht. Er betonte jedoch, dass ein Fahrzeug nicht als Abfall einzustufen ist, wenn es sich wirtschaftlich reparieren lässt.
Entscheidend ist in diesem Sinn bei einem Unfallfahrzeug, ob die Wiederherstellungskosten und Reparaturkosten den Zeitwert vor dem Unfall unverhältnismäßig hoch überschreiten (Totalschaden).
Die Prüfung, ob Abfall vorliegt oder nicht, muss demnach in zwei Schritten erfolgen:
Zuerst ist zu klären, ob von der Sache eine Umweltgefahr ausgeht. Erst danach ist zu prüfen, ob sie sich noch in bestimmungsgemäßer Verwendung befindet, was eine Einordnung als Abfall ausschließen würde. Da das LVwG dies nicht ausreichend geklärt hatte, hob der VwGH die Entscheidung auf.
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