Im gegenständlichen Fall wurde ein Pachtvertrag über ein künftiges Hotelgebäude abgeschlossen. Das Finanzamt setzte für dieses Rechtsgeschäft eine Rechtsgeschäftsgebühr iHv knapp € 405.000,00 fest.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und behob den Bescheid ersatzlos. Das BFG qualifizierte die Verpachtung des Hotelgebäudes als „Vertrag über die Miete von Wohnräumen“. Derartige Verträge sind gem § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 Gebührengesetz (GebG) gebührenbefreit.
Das Finanzamt Österreich erhob gegen das Erkenntnis des BFG Amtsrevision an den VwGH.
Der VwGH ordnete den Vertrag zunächst als einen Bestandvertrag ein. Demnach seien die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach dem GebG dem Grunde nach erfüllt. Gebührenbefreit seien nach der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG “Verträge über die Miete von Wohnräumen”.
Im Anschluss setzte sich der VwGH intensiv mit der Frage auseinander, was unter “Wohnzwecken” zu verstehen sei. Wohnzwecken diene demnach ein Gebäude , wenn es ermöglichen solle, ein privates Lebens in abgeschlossenen Räumen zu führen. Dies sei bei einem Hotel gerade nicht der Fall. Vielmehr diene ein Hotel der Beherbergung, somit einer gewerblichen Dienstleistung.
Der VwGH sah daher die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG nicht als erfüllt an und behob das Erkenntnis des BFG.
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